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100 2025 52

Verfügung vom 23. September 2025

Bern VerwG · 2026-09-10 · Deutsch BE
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Einsprecherin und Einsprecher sowie unmittelbar an- grenzende Nachbarin bzw. Nachbar durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Zur Ausgangslage ergibt sich aus den Akten Folgendes:

E. 2.1 Die Bauparzelle Nr. 1___ hat die Form eines vertikal gespiegelten «L». Im Osten grenzt sie vollumfänglich an die Parzelle Nr. 3___ der Be- schwerdeführenden, im Süden an die Parzellen Sumiswald Gbbl. Nrn. 4___ und 5___ und im Westen an die Parzellen Sumiswald Gbbl. Nrn. 6___ und 7___. Der nördliche Bereich der Bauparzelle grenzt im Norden an die Par- zelle Sumiswald Gbbl. Nr. 8___ und im Westen an die Parzelle Nr. 2___. Die Parzelle Nr. 2___ grenzt nördlich an die Parzellen Sumiswald Gbbl. Nrn. 9___ und 8___. Ein öffentlicher Fussweg auf den Parzellen Nrn. 2___, 1___ und 3___ verbindet den E.________weg (Strassenparzelle Sumiswald Gbbl. Nr. 10___ im Eigentum der Gemeinde) mit der östlich gelegenen F.________strasse. Die streitbetroffene Parzelle ist auf der Südseite von Os- ten her über eine auf der Parzelle Nr. 5___ gelegene Zufahrt mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 5 F.________strasse verbunden (vgl. zum Ganzen auch angefochtener Ent- scheid E. 5a; vgl. auch nachfolgende Visualisierung […]).

E. 2.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz verfügt die Bauparzelle im südlichen Bereich bereits über einen Carport mit einem bewilligten Ab- stellplatz für ein (1) Motorfahrzeug (angefochtener Entscheid E. 4a). Die Be- schwerdegegnerschaft 1 hat am 4. Oktober 2021 eine Teilfläche von 276 m2 der Parzelle Nr. 2___ hinzugekauft (vgl. Kaufvertrag mit Parzellierung, Akten Gemeinde pag. 57 ff.) und beabsichtigt, auf der nunmehr zur Parzelle Nr. 1___ zugehörigen unbebauten Fläche im nördlichen Bereich einen Wende- und Autoabstellplatz (insgesamt 80 m2 Grundfläche aus Kies mit Mergeldeckschicht) mit Carport für zwei Autos (33,75 m2 Grundfläche und 36 m2 Dachfläche) samt Entwässerung zu erstellen (vgl. Situationsplan vom 2.2.2024, Akten Gemeinde pag. 74; vgl. auch Situationsplan im Massstab 1:100 vom 11.11.2024, Akten BVD pag. 55). Beim Baugesuch vom 3. Okto- ber 2023 handelt es sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vor- instanz hinsichtlich der Befestigung des Abstellplatzes (Kiesplatz) um ein nachträgliches. Der Carport ist hingegen noch nicht erstellt; insofern handelt es sich um ein ursprüngliches Baugesuch (angefochtener Entscheid E. 3c a.E.; vgl. Fotos in Akten Gemeinde pag. 5 und 21, je Rückseite; Fotos zur vorinstanzlichen Beschwerde, Akten BVD pag. 17). Die Beschwerdegegner- schaft 1 beabsichtigt, den Abstellplatz mit Carport via die westlich gelegene Nachbarparzelle Nr. 2___ an den E.________weg anzuschliessen; ein ent- sprechendes Fahrwegrecht liegt vor (vgl. Kaufvertrag mit Parzellierung vom 4.10.2021, Akten Gemeinde pag. 57 ff.). Nach den Feststellungen der Vor- instanz ist der Strassenanschluss ab der Nachbarparzelle Nr. 2___ auf den E.________weg bestehend (angefochtener Entscheid E. 5f; vgl. auch vorin- stanzliche Beschwerdeantwort, Akten BVD pag. 42 Rz. 9 und 20). Nach An- gaben der Beschwerdegegnerschaft 1 werden keine baulichen Veränderun- gen an diesem Strassenanschluss vorgenommen (vorinstanzliche Be- schwerdeantwort, Akten BVD pag. 42 Rz. 9 und 11).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, das Vorhaben liege mit insgesamt drei Parkplätzen innerhalb der zulässigen Bandbreite für Ab- stellplätze gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1; angefochtener Entscheid E. 4b). Es sei fraglich, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 6 das Bauvorhaben überhaupt eine zweite Strassenanschlussbewilligung für die Bauparzelle Nr. 1___ voraussetze; die Erschliessung führe zunächst über die Nachbarparzelle Nr. 2___, die erst anschliessend in den E.________weg münde. Selbst wenn eine Strassenanschlussbewilligung für die Bauparzelle nötig sei, lägen aber sachliche Gründe für eine solche vor (ungewöhnliche Parzellenform, geringere Versiegelung; vgl. angefochtener Entscheid E. 5e). Um sicherzustellen, dass der öffentliche Fussweg bei der Ein- und Ausfahrt nicht beansprucht werde und keine Fussgängerinnen und Fussgänger beim Manövrieren gefährdet würden (enge Schleppkurven bzw. eingeschränkte Sicht aufgrund Bepflanzungen; vgl. Situationsplan vom 11.11.2024 und Fotos vorinstanzliche Beschwerdebeilagen, Akten BVD pag. 55 und 17), ergänzte die Vorinstanz den Bauentscheid der Gemeinde von Amtes wegen mit der Auflage, den öffentlichen Fussweg vom nordöstli- chen bis zum nordwestlichen Ende des Kiesplatzes auf einer Länge von ca. 9 m baulich abzugrenzen (z.B. mit 1 m hohen Pfosten mit engem Abstand oder mit Ketten verbunden; angefochtener Entscheid E. 6d; vgl. auch vorne Bst. B). Die Beschwerdeführenden machen hauptsächlich geltend, zwei Strassenanschlüsse für dieselbe Bauparzelle seien nicht zulässig und es sei für die zwei Parkplätze ein Alternativstandort im südlichen Bereich des be- reits bestehenden Strassenanschlusses der Parzelle denkbar (Beschwerde Rz. 23 ff.). Damit beschlagen ihre Rügen einzig die Frage des Strassenan- schlusses; die weiteren vor der Vorinstanz noch umstrittenen Punkte sind vor Verwaltungsgericht nicht mehr strittig.

E. 3 Umstritten ist, ob auf dem nördlichen Teil der Parzelle Nr. 1___ zwei ge- deckte Autoabstellplätze erstellt werden dürfen bzw. ob die Voraussetzun- gen für eine Strassenanschlussbewilligung erfüllt sind.

E. 3.1 Nach Art. 85 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmün- dungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung einer Strassenanschlussbewilligung des zuständigen Gemein- wesens. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 7 die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG). Das Ge- meinwesen, dem die Strassenhoheit zusteht, beurteilt im Einzelfall und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens umfassend, ob eine Zufahrt zuge- lassen werden kann bzw. wie diese auszugestalten ist. Der Strassenan- schluss ist zu gestatten, wenn keine triftigen Gründe (etwa der Verkehrssi- cherheit) entgegenstehen (VGE 2023/340 vom 7.1.2025 E. 2.2, 2020/186 vom 7.6.2021 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 7/8 N. 18).

E. 3.2 Die Bauparzelle Nr. 1___ grenzt selber nicht unmittelbar an öffentli- che Strassen. Sie verfügt im Süden über eine Zufahrt (Stichstrasse) zur F.________strasse via die benachbarte Parzelle Nr. 5___ (Wegrecht). Im nördlichen Bereich grenzt die Parzelle Nr. 1___ an die Parzelle Nr. 2___, die ihrerseits an den E.________weg anstösst. Auch hier besteht ein Wegrecht (über Parzelle Nr. 2___; vorne E. 2). Die Beschwerdegegnerschaft 1 beab- sichtigt, den Abstellplatz für zwei Autos mit Carport im nördlichen Bereich ihrer Parzelle Nr. 1___ via die Parzelle Nr. 2___ an den E.________weg strassenmässig anzuschliessen. Die Zahl der Anschlussstellen (und damit der Anschlüsse) an die (kommunalen) öffentlichen Strassen (F.________strasse [Parzelle Nr. 11___] und E.________weg [Parzelle Nr. 10___]) wird durch das Bauvorhaben nicht erhöht. Thema ist einzig die Erweiterung des (vorbestehenden) Strassenanschlusses der Parzelle Nr. 2___. Den Beschwerdeführenden kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie hauptsächlich die Zulässigkeit einer zweiten Strassenanschlussstelle für die Bauparzelle Nr. 1___ in Frage stellen. Der bestehende Strassenan- schluss auf Parzelle Nr. 2___ erfährt aber eine Mehrbelastung (gesteigerte Benutzung), was die Bewilligungspflicht auslöst (Art. 85 Abs. 1 SG; E. 3.1 hiervor), wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist. Sie hat er- wogen, aufgrund der konkreten Situation bestehe kein Anlass, von einer Ge- fährdung der Verkehrssicherheit beim Strassenanschluss auf den E.________weg auszugehen (vgl. dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid E. 5f). Die Parzelle Nr. 2___ befinde sich am Ende des E.________wegs (Quartierweg), der gerade und übersichtlich in Ost-West- Richtung verlaufe. Der Kreis der Benützerinnen und Benützer bleibe unver- ändert. Mit den zwei zusätzlichen Abstellplätzen sei nur von wenigen Fahr- zeugbewegungen beim Anschluss von der Parzelle Nr. 2___ auf den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 8 E.________weg auszugehen. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Sichtverhältnisse beim bestehenden Strassenanschluss nicht eingehal- ten wären. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass eine erweiterte Strassenanschlussbewilligung für die Parzelle Nr. 2___ erteilt werden könne, eine solche im Dispositiv des Bauentscheids der Gemeinde aber noch fehle und von Amtes wegen zu ergänzen sei (angefochtener Entscheid E. 5f und Dispositiv-Ziff. 1.4; vorne Bst. B).

E. 3.3 Mit Blick auf die geschilderte örtliche Situation und die geringe Mehr- belastung des bestehenden Strassenanschlusses am E.________weg (we- nige zusätzliche Fahrten pro Tag) leuchten die vorinstanzlichen Ausführun- gen zur Verkehrssicherheit ohne weiteres ein. Die Beschwerdeführenden haben die Verkehrssicherheit am E.________weg denn auch nicht bean- standet (vgl. Replik Rz. 22). Die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 2___ hat der Beschwerdegegnerschaft 1 ein Fahrwegrecht eingeräumt und ist folglich auch mit der nutzungsmässigen Erweiterung des Strassenanschlusses ein- verstanden. Der Abstellplatz bzw. der Carport sind in der Bauzone zonen- konform. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Bauvorhaben mit der ergänzten Strassenanschlussbewilligung als be- willigungsfähig erweist.

E. 4 Selbst wenn mit den Beschwerdeführenden davon ausgegangen würde, dass die Bauparzelle Nr. 1___ bereits im Süden über einen Strassenan- schluss verfügen (F.________strasse) und die nun geplante Erschliessung im Norden (E.________weg) einen zweiten Strassenanschluss darstellen würde, hätten die Vorinstanz und die Gemeinde das Vorliegen der entspre- chenden Voraussetzungen zulässigerweise bejaht (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 5e):

E. 4.1 Pro Grundstück wird in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt (Art. 85 Abs. 2 SG). Damit lässt die Bestimmung Ausnahmen vom Grundsatz zu, nur einen Strassenanschluss pro Grundstück zu bewilligen («in der Re- gel»). Das war bereits unter dem alten Recht anerkannt (Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen [Stras- senbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis 31.12.2008] in der Fas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 9 sung vom 12.2.1985 [GS 1985 S. 36 ff., 51]; VGE 19960 vom 9.9.1997 E. 11b). Für die Bewilligung eines zweiten Strassenanschlusses ist keine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 26 BauG erforderlich; vielmehr muss aus den konkreten Umständen ersichtlich sein, weshalb ein Bedürfnis für ei- nen weiteren Strassenanschluss besteht. Es braucht dafür sachliche Gründe (vgl. Anita Horisberger Jecklin, Strassenanschluss, in KPG-Bulletin 4/2019 S. 102 ff., 108 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE 2022/116 vom 30.12.2022 E. 2.1).

E. 4.2 Zur Diskussion steht der Anschluss des nördlichen Grundstückteils (ehemalige Teilfläche der via E.________weg erschlossenen Parzelle Nr. 2___), der sich betreffend Form und Lage vom an die F.________strasse angeschlossenen südlichen Grundstücksteil unterscheidet und der näher beim E.________weg als bei der F.________strasse liegt. Auch die Be- schwerdeführenden anerkennen, dass eine lange interne Zufahrtsstrasse vom Carport im Norden der Parzelle zur Stichstrasse im Süden der Parzelle nicht opportun ist (vgl. Replik Rz. 7). Mit Blick auf die dargestellte örtliche Erschliessungssituation (Lage und Form der Bauparzelle) ist nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanzen hier sachliche Gründe für einen weiteren Anschluss im Norden an den E.________weg bejaht haben. Entgegen den Beschwerdeführenden ist für die Beurteilung unerheblich, welche Form die Parzelle ursprünglich hatte bzw. ob ein Grundstück vor dem Überbauen pa- rzelliert worden ist oder nicht (Zukauf der nördlichen Fläche; vgl. vorne E. 2.2; vgl. VGE 2020/34 vom 17.2.2022 E. 5.6.3 [aus anderen Gründen auf- gehoben durch BGer 1C_201/2022 vom 3.11.2023], 21424 vom 20.12.2002 E. 7d [bestätigt durch BGer 1A.29/2003 vom 9.7.2003], noch zu Art. 71 Abs. 4 SG). Weiterungen zum Erschliessungsvertrag vom 30. März 2000 be- treffend die damalige Parzelle Sumiswald Gbbl. Nr. 5___ erübrigen sich ebenfalls; dieser legte im Übrigen die Erschliessung der Parzelle ohne die heutige nördliche Parzellenhälfte via F.________strasse fest (vgl. Akten Ge- meinde pag. 66 und pag. 71 mit roter Markierung im Plan; vgl. auch ange- fochtener Entscheid E. 5e). Ebenso wenig entscheidend ist, ob für den Bau der Abstellplätze an einem Alternativstandort im südlichen Bereich der Par- zelle weniger Bodenfläche hätte versiegelt werden müssen (vgl. Beschwerde Rz. 28 f.); die Vorinstanz hat den (rechtserheblichen) Sachverhalt (auch) in diesem Punkt zutreffend festgestellt. Es liegt grundsätzlich im Belieben der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 10 Bauherrschaft, wie sie die Bauten anordnen will, solange das Vorhaben die massgebenden Vorschriften einhält. Mit den zwei geplanten Abstellplätzen verfügt die Parzelle insgesamt über drei Abstellplätze und liegt damit wie er- wähnt innerhalb der zulässigen Bandbreite; die Verkehrssicherheit im Be- reich des öffentlichen Fusswegs im Norden ist mit einer Auflage abgesichert und die Verkehrssicherheit beim E.________weg unbestritten gewährleistet (vgl. dazu bereits vorne E. 3.2 f.). Insoweit verhält es sich anders als im von den Beschwerdeführenden angeführten VGE 2022/116 vom 30. Dezember

2022. In diesem Fall verneinte das Verwaltungsgericht sachliche Gründe für einen zweiten Strassenanschluss mit Blick darauf, dass nur wenige Meter neben dem geplanten Abstellplatz bereits ein Strassenanschluss vorhanden war; darüber hinaus ergaben sich Probleme für die Verkehrssicherheit (E. 2.5 und 2.7).

E. 5.1 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben mit Blick auf den Strassenanschluss als bewilli- gungsfähig erweist und hat die Bewilligung der Gemeinde zu Recht bestätigt.

E. 5.2 Nach dem Ausgeführten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Die beantragten Beweiserhebungen (Augenschein bzw. Parteibefragung) versprechen keine zusätzlichen entscheiderheblichen Erkenntnisse; die ent- sprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (vgl. Beschwerde Rz. 37; zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2023 S. 326 E. 4.3).

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwerde- führenden die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Sie haben der anwaltlich vertretenen Beschwerde- gegnerschaft 1 unter Solidarhaft die angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Die entspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 11 chende Honorarnote des Rechtsvertreters vom 19. März 2026 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 19). Seitens der Gemeinde sind keine ersatzfähi- gen Parteikosten angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft 1 die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 6'541.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerschaft 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.52U NYR/NUI/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. September 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen C.________ und D.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerschaft 1 Einwohnergemeinde Sumiswald Bauverwaltung, Lütoldstrasse 3, 3454 Sumiswald Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 2 betreffend Baubewilligung; Erstellung eines Abstellplatzes mit Carport (Ent- scheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Januar 2025; BVD 110/2024/106) Prozessgeschichte: A. C.________ und D.________ sind Eigentümerin und Eigentümer der Par- zelle Sumiswald Gbbl. Nr. 1___ in der Wohnzone W2. Sie reichten am

19. April 2023 bei der Einwohnergemeinde (EG) Sumiswald Projektpläne für den Bau eines Abstellplatzes mit Carport im nördlichen Bereich der Parzelle ein. Die Erschliessung des Abstellplatzes ist entlang eines öffentlichen Fuss- wegs und via die westliche Nachbarparzelle Sumiswald Gbbl. Nr. 2___ auf den E.________weg geplant. Weil C.________ und D.________ von der EG Sumiswald die Auskunft erhielten, das Vorhaben sei bewilligungsfrei, began- nen sie mit den Bauarbeiten. A.________ und B.________, Eigentümerin und Eigentümer der östlichen Nachbarparzelle Sumiswald Gbbl. Nr. 3___, erstatteten baupolizeiliche Anzeige, worauf die Gemeinde mit Verfügung vom 8. Juni 2023 auf das Eröffnen eines Baupolizeiverfahrens verzichtete. In Gutheissung der von A.________ und B.________ dagegen erhobenen Beschwerde wies die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) die Sache zur Durchführung eines Wiederherstellungs- und allenfalls eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurück (BVD 120/2023/38 vom 19.9.2023). C.________ und D.________ reichten am 3. Oktober 2023 ein (in Teilen nachträgliches) Baugesuch und am

14. Oktober 2023 ein Ausnahmegesuch für mehr als einen Strassenan- schluss ein. Gegen das Bauvorhaben erhoben A.________ und B.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 12. Juli 2024 bewilligte die EG Su- miswald das Vorhaben und wies die Einsprache ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 3 B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 6. August 2024 Be- schwerde bei der BVD. Mit Entscheid vom 13. Januar 2025 korrigierte diese von Amtes wegen den Gesamtentscheid der EG Sumiswald vom 12. Juli 2024 hinsichtlich der massgebenden bewilligten Pläne (Dispositiv-Ziff. 1.1), ergänzte ihn um eine Auflage hinsichtlich der Verkehrssicherheit (bauliche Abgrenzung des öffentlichen Fusswegs gegenüber Abstellplatz/Wendeplatz; Dispositiv-Ziff. 1.2), strich die damit obsolet gewordene Auflage der Stras- senbaupolizei betreffend die Strassenmarkierung (Dispositiv-Ziff. 1.3) und ergänzte schliesslich die erweiterte Strassenanschlussbewilligung für die westliche Nachbarparzelle Nr. 2___ (Dispositiv-Ziff. 1.4). Im Übrigen bestätigte sie den Gesamtentscheid vom 12. Juli 2024 und wies die Be- schwerde insofern ab (Dispositiv-Ziff. 1.5). C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 13. Fe- bruar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Bauvorhaben die Baubewilligung zu verweigern. C.________ und D.________ und die EG Sumiswald beantragen mit Be- schwerdeantworten vom 20. März bzw. 11. März 2025 je die Abweisung der Beschwerde. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Mai und Duplik vom 29. Juli bzw. 5. Mai 2025 haben sich die Parteien erneut zur Sache geäussert und an ihren Rechtsbegehren festgehalten; die BVD hat auf er- gänzende Ausführungen verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Einsprecherin und Einsprecher sowie unmittelbar an- grenzende Nachbarin bzw. Nachbar durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zur Ausgangslage ergibt sich aus den Akten Folgendes: 2.1 Die Bauparzelle Nr. 1___ hat die Form eines vertikal gespiegelten «L». Im Osten grenzt sie vollumfänglich an die Parzelle Nr. 3___ der Be- schwerdeführenden, im Süden an die Parzellen Sumiswald Gbbl. Nrn. 4___ und 5___ und im Westen an die Parzellen Sumiswald Gbbl. Nrn. 6___ und 7___. Der nördliche Bereich der Bauparzelle grenzt im Norden an die Par- zelle Sumiswald Gbbl. Nr. 8___ und im Westen an die Parzelle Nr. 2___. Die Parzelle Nr. 2___ grenzt nördlich an die Parzellen Sumiswald Gbbl. Nrn. 9___ und 8___. Ein öffentlicher Fussweg auf den Parzellen Nrn. 2___, 1___ und 3___ verbindet den E.________weg (Strassenparzelle Sumiswald Gbbl. Nr. 10___ im Eigentum der Gemeinde) mit der östlich gelegenen F.________strasse. Die streitbetroffene Parzelle ist auf der Südseite von Os- ten her über eine auf der Parzelle Nr. 5___ gelegene Zufahrt mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 5 F.________strasse verbunden (vgl. zum Ganzen auch angefochtener Ent- scheid E. 5a; vgl. auch nachfolgende Visualisierung […]). 2.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz verfügt die Bauparzelle im südlichen Bereich bereits über einen Carport mit einem bewilligten Ab- stellplatz für ein (1) Motorfahrzeug (angefochtener Entscheid E. 4a). Die Be- schwerdegegnerschaft 1 hat am 4. Oktober 2021 eine Teilfläche von 276 m2 der Parzelle Nr. 2___ hinzugekauft (vgl. Kaufvertrag mit Parzellierung, Akten Gemeinde pag. 57 ff.) und beabsichtigt, auf der nunmehr zur Parzelle Nr. 1___ zugehörigen unbebauten Fläche im nördlichen Bereich einen Wende- und Autoabstellplatz (insgesamt 80 m2 Grundfläche aus Kies mit Mergeldeckschicht) mit Carport für zwei Autos (33,75 m2 Grundfläche und 36 m2 Dachfläche) samt Entwässerung zu erstellen (vgl. Situationsplan vom 2.2.2024, Akten Gemeinde pag. 74; vgl. auch Situationsplan im Massstab 1:100 vom 11.11.2024, Akten BVD pag. 55). Beim Baugesuch vom 3. Okto- ber 2023 handelt es sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vor- instanz hinsichtlich der Befestigung des Abstellplatzes (Kiesplatz) um ein nachträgliches. Der Carport ist hingegen noch nicht erstellt; insofern handelt es sich um ein ursprüngliches Baugesuch (angefochtener Entscheid E. 3c a.E.; vgl. Fotos in Akten Gemeinde pag. 5 und 21, je Rückseite; Fotos zur vorinstanzlichen Beschwerde, Akten BVD pag. 17). Die Beschwerdegegner- schaft 1 beabsichtigt, den Abstellplatz mit Carport via die westlich gelegene Nachbarparzelle Nr. 2___ an den E.________weg anzuschliessen; ein ent- sprechendes Fahrwegrecht liegt vor (vgl. Kaufvertrag mit Parzellierung vom 4.10.2021, Akten Gemeinde pag. 57 ff.). Nach den Feststellungen der Vor- instanz ist der Strassenanschluss ab der Nachbarparzelle Nr. 2___ auf den E.________weg bestehend (angefochtener Entscheid E. 5f; vgl. auch vorin- stanzliche Beschwerdeantwort, Akten BVD pag. 42 Rz. 9 und 20). Nach An- gaben der Beschwerdegegnerschaft 1 werden keine baulichen Veränderun- gen an diesem Strassenanschluss vorgenommen (vorinstanzliche Be- schwerdeantwort, Akten BVD pag. 42 Rz. 9 und 11). 2.3 Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, das Vorhaben liege mit insgesamt drei Parkplätzen innerhalb der zulässigen Bandbreite für Ab- stellplätze gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1; angefochtener Entscheid E. 4b). Es sei fraglich, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 6 das Bauvorhaben überhaupt eine zweite Strassenanschlussbewilligung für die Bauparzelle Nr. 1___ voraussetze; die Erschliessung führe zunächst über die Nachbarparzelle Nr. 2___, die erst anschliessend in den E.________weg münde. Selbst wenn eine Strassenanschlussbewilligung für die Bauparzelle nötig sei, lägen aber sachliche Gründe für eine solche vor (ungewöhnliche Parzellenform, geringere Versiegelung; vgl. angefochtener Entscheid E. 5e). Um sicherzustellen, dass der öffentliche Fussweg bei der Ein- und Ausfahrt nicht beansprucht werde und keine Fussgängerinnen und Fussgänger beim Manövrieren gefährdet würden (enge Schleppkurven bzw. eingeschränkte Sicht aufgrund Bepflanzungen; vgl. Situationsplan vom 11.11.2024 und Fotos vorinstanzliche Beschwerdebeilagen, Akten BVD pag. 55 und 17), ergänzte die Vorinstanz den Bauentscheid der Gemeinde von Amtes wegen mit der Auflage, den öffentlichen Fussweg vom nordöstli- chen bis zum nordwestlichen Ende des Kiesplatzes auf einer Länge von ca. 9 m baulich abzugrenzen (z.B. mit 1 m hohen Pfosten mit engem Abstand oder mit Ketten verbunden; angefochtener Entscheid E. 6d; vgl. auch vorne Bst. B). Die Beschwerdeführenden machen hauptsächlich geltend, zwei Strassenanschlüsse für dieselbe Bauparzelle seien nicht zulässig und es sei für die zwei Parkplätze ein Alternativstandort im südlichen Bereich des be- reits bestehenden Strassenanschlusses der Parzelle denkbar (Beschwerde Rz. 23 ff.). Damit beschlagen ihre Rügen einzig die Frage des Strassenan- schlusses; die weiteren vor der Vorinstanz noch umstrittenen Punkte sind vor Verwaltungsgericht nicht mehr strittig. 3. Umstritten ist, ob auf dem nördlichen Teil der Parzelle Nr. 1___ zwei ge- deckte Autoabstellplätze erstellt werden dürfen bzw. ob die Voraussetzun- gen für eine Strassenanschlussbewilligung erfüllt sind. 3.1 Nach Art. 85 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmün- dungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung einer Strassenanschlussbewilligung des zuständigen Gemein- wesens. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 7 die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG). Das Ge- meinwesen, dem die Strassenhoheit zusteht, beurteilt im Einzelfall und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens umfassend, ob eine Zufahrt zuge- lassen werden kann bzw. wie diese auszugestalten ist. Der Strassenan- schluss ist zu gestatten, wenn keine triftigen Gründe (etwa der Verkehrssi- cherheit) entgegenstehen (VGE 2023/340 vom 7.1.2025 E. 2.2, 2020/186 vom 7.6.2021 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 7/8 N. 18). 3.2 Die Bauparzelle Nr. 1___ grenzt selber nicht unmittelbar an öffentli- che Strassen. Sie verfügt im Süden über eine Zufahrt (Stichstrasse) zur F.________strasse via die benachbarte Parzelle Nr. 5___ (Wegrecht). Im nördlichen Bereich grenzt die Parzelle Nr. 1___ an die Parzelle Nr. 2___, die ihrerseits an den E.________weg anstösst. Auch hier besteht ein Wegrecht (über Parzelle Nr. 2___; vorne E. 2). Die Beschwerdegegnerschaft 1 beab- sichtigt, den Abstellplatz für zwei Autos mit Carport im nördlichen Bereich ihrer Parzelle Nr. 1___ via die Parzelle Nr. 2___ an den E.________weg strassenmässig anzuschliessen. Die Zahl der Anschlussstellen (und damit der Anschlüsse) an die (kommunalen) öffentlichen Strassen (F.________strasse [Parzelle Nr. 11___] und E.________weg [Parzelle Nr. 10___]) wird durch das Bauvorhaben nicht erhöht. Thema ist einzig die Erweiterung des (vorbestehenden) Strassenanschlusses der Parzelle Nr. 2___. Den Beschwerdeführenden kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie hauptsächlich die Zulässigkeit einer zweiten Strassenanschlussstelle für die Bauparzelle Nr. 1___ in Frage stellen. Der bestehende Strassenan- schluss auf Parzelle Nr. 2___ erfährt aber eine Mehrbelastung (gesteigerte Benutzung), was die Bewilligungspflicht auslöst (Art. 85 Abs. 1 SG; E. 3.1 hiervor), wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist. Sie hat er- wogen, aufgrund der konkreten Situation bestehe kein Anlass, von einer Ge- fährdung der Verkehrssicherheit beim Strassenanschluss auf den E.________weg auszugehen (vgl. dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid E. 5f). Die Parzelle Nr. 2___ befinde sich am Ende des E.________wegs (Quartierweg), der gerade und übersichtlich in Ost-West- Richtung verlaufe. Der Kreis der Benützerinnen und Benützer bleibe unver- ändert. Mit den zwei zusätzlichen Abstellplätzen sei nur von wenigen Fahr- zeugbewegungen beim Anschluss von der Parzelle Nr. 2___ auf den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 8 E.________weg auszugehen. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Sichtverhältnisse beim bestehenden Strassenanschluss nicht eingehal- ten wären. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass eine erweiterte Strassenanschlussbewilligung für die Parzelle Nr. 2___ erteilt werden könne, eine solche im Dispositiv des Bauentscheids der Gemeinde aber noch fehle und von Amtes wegen zu ergänzen sei (angefochtener Entscheid E. 5f und Dispositiv-Ziff. 1.4; vorne Bst. B). 3.3 Mit Blick auf die geschilderte örtliche Situation und die geringe Mehr- belastung des bestehenden Strassenanschlusses am E.________weg (we- nige zusätzliche Fahrten pro Tag) leuchten die vorinstanzlichen Ausführun- gen zur Verkehrssicherheit ohne weiteres ein. Die Beschwerdeführenden haben die Verkehrssicherheit am E.________weg denn auch nicht bean- standet (vgl. Replik Rz. 22). Die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 2___ hat der Beschwerdegegnerschaft 1 ein Fahrwegrecht eingeräumt und ist folglich auch mit der nutzungsmässigen Erweiterung des Strassenanschlusses ein- verstanden. Der Abstellplatz bzw. der Carport sind in der Bauzone zonen- konform. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Bauvorhaben mit der ergänzten Strassenanschlussbewilligung als be- willigungsfähig erweist. 4. Selbst wenn mit den Beschwerdeführenden davon ausgegangen würde, dass die Bauparzelle Nr. 1___ bereits im Süden über einen Strassenan- schluss verfügen (F.________strasse) und die nun geplante Erschliessung im Norden (E.________weg) einen zweiten Strassenanschluss darstellen würde, hätten die Vorinstanz und die Gemeinde das Vorliegen der entspre- chenden Voraussetzungen zulässigerweise bejaht (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 5e): 4.1 Pro Grundstück wird in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt (Art. 85 Abs. 2 SG). Damit lässt die Bestimmung Ausnahmen vom Grundsatz zu, nur einen Strassenanschluss pro Grundstück zu bewilligen («in der Re- gel»). Das war bereits unter dem alten Recht anerkannt (Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen [Stras- senbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis 31.12.2008] in der Fas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 9 sung vom 12.2.1985 [GS 1985 S. 36 ff., 51]; VGE 19960 vom 9.9.1997 E. 11b). Für die Bewilligung eines zweiten Strassenanschlusses ist keine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 26 BauG erforderlich; vielmehr muss aus den konkreten Umständen ersichtlich sein, weshalb ein Bedürfnis für ei- nen weiteren Strassenanschluss besteht. Es braucht dafür sachliche Gründe (vgl. Anita Horisberger Jecklin, Strassenanschluss, in KPG-Bulletin 4/2019 S. 102 ff., 108 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE 2022/116 vom 30.12.2022 E. 2.1). 4.2 Zur Diskussion steht der Anschluss des nördlichen Grundstückteils (ehemalige Teilfläche der via E.________weg erschlossenen Parzelle Nr. 2___), der sich betreffend Form und Lage vom an die F.________strasse angeschlossenen südlichen Grundstücksteil unterscheidet und der näher beim E.________weg als bei der F.________strasse liegt. Auch die Be- schwerdeführenden anerkennen, dass eine lange interne Zufahrtsstrasse vom Carport im Norden der Parzelle zur Stichstrasse im Süden der Parzelle nicht opportun ist (vgl. Replik Rz. 7). Mit Blick auf die dargestellte örtliche Erschliessungssituation (Lage und Form der Bauparzelle) ist nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanzen hier sachliche Gründe für einen weiteren Anschluss im Norden an den E.________weg bejaht haben. Entgegen den Beschwerdeführenden ist für die Beurteilung unerheblich, welche Form die Parzelle ursprünglich hatte bzw. ob ein Grundstück vor dem Überbauen pa- rzelliert worden ist oder nicht (Zukauf der nördlichen Fläche; vgl. vorne E. 2.2; vgl. VGE 2020/34 vom 17.2.2022 E. 5.6.3 [aus anderen Gründen auf- gehoben durch BGer 1C_201/2022 vom 3.11.2023], 21424 vom 20.12.2002 E. 7d [bestätigt durch BGer 1A.29/2003 vom 9.7.2003], noch zu Art. 71 Abs. 4 SG). Weiterungen zum Erschliessungsvertrag vom 30. März 2000 be- treffend die damalige Parzelle Sumiswald Gbbl. Nr. 5___ erübrigen sich ebenfalls; dieser legte im Übrigen die Erschliessung der Parzelle ohne die heutige nördliche Parzellenhälfte via F.________strasse fest (vgl. Akten Ge- meinde pag. 66 und pag. 71 mit roter Markierung im Plan; vgl. auch ange- fochtener Entscheid E. 5e). Ebenso wenig entscheidend ist, ob für den Bau der Abstellplätze an einem Alternativstandort im südlichen Bereich der Par- zelle weniger Bodenfläche hätte versiegelt werden müssen (vgl. Beschwerde Rz. 28 f.); die Vorinstanz hat den (rechtserheblichen) Sachverhalt (auch) in diesem Punkt zutreffend festgestellt. Es liegt grundsätzlich im Belieben der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 10 Bauherrschaft, wie sie die Bauten anordnen will, solange das Vorhaben die massgebenden Vorschriften einhält. Mit den zwei geplanten Abstellplätzen verfügt die Parzelle insgesamt über drei Abstellplätze und liegt damit wie er- wähnt innerhalb der zulässigen Bandbreite; die Verkehrssicherheit im Be- reich des öffentlichen Fusswegs im Norden ist mit einer Auflage abgesichert und die Verkehrssicherheit beim E.________weg unbestritten gewährleistet (vgl. dazu bereits vorne E. 3.2 f.). Insoweit verhält es sich anders als im von den Beschwerdeführenden angeführten VGE 2022/116 vom 30. Dezember

2022. In diesem Fall verneinte das Verwaltungsgericht sachliche Gründe für einen zweiten Strassenanschluss mit Blick darauf, dass nur wenige Meter neben dem geplanten Abstellplatz bereits ein Strassenanschluss vorhanden war; darüber hinaus ergaben sich Probleme für die Verkehrssicherheit (E. 2.5 und 2.7). 5. 5.1 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben mit Blick auf den Strassenanschluss als bewilli- gungsfähig erweist und hat die Bewilligung der Gemeinde zu Recht bestätigt. 5.2 Nach dem Ausgeführten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Die beantragten Beweiserhebungen (Augenschein bzw. Parteibefragung) versprechen keine zusätzlichen entscheiderheblichen Erkenntnisse; die ent- sprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (vgl. Beschwerde Rz. 37; zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2023 S. 326 E. 4.3). 6. Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwerde- führenden die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Sie haben der anwaltlich vertretenen Beschwerde- gegnerschaft 1 unter Solidarhaft die angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Die entspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.52U, Seite 11 chende Honorarnote des Rechtsvertreters vom 19. März 2026 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 19). Seitens der Gemeinde sind keine ersatzfähi- gen Parteikosten angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.

3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft 1 die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 6'541.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegnerschaft 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.